By: Dr. Julian Wichmann 11.06.24 13:03
Am 23. Februar 2024 hat der Bundestag einen entscheidenden Schritt zur Reklassifizierung von Cannabis in Deutschland getan. Mit der Ankündigung des neuen Cannabisgesetzes (CanG) steht nun fest, dass große Veränderungen in der Cannabis-Politik unmittelbar bevorstehen. Der Bundesrat wird im März über das Gesetz beraten, hat jedoch lediglich die Möglichkeit, das Verfahren zu verzögern, nicht aber, es gänzlich abzulehnen. Dies markiert einen Wendepunkt in der deutschen Drogenpolitik, insbesondere in Bezug auf den Konsum und Anbau von Cannabis.
Das neue Gesetz unterscheidet klar zwischen Konsumregelungen (KCanG) und dem bestehenden Medizinal-Cannabisgesetz (MedCanG). Mit der bevorstehenden Legalisierung eröffnen sich für Privatpersonen und sogenannte Social Clubs offizielle Wege zum Anbau von Cannabis.
Folgende Rahmenbedingungen wird das CanG dem beschlossenen Entwurf zufolge mitunter umfassen:
Ein Schlüsselelement des neuen Cannabisgesetzes ist die Reklassifizierung von medizinischem Cannabis. Es wird nicht länger als Betäubungsmittel eingestuft, sondern als verschreibungspflichtiges Medikament. Diese Änderung vereinfacht die Verschreibung und den Erhalt von medizinischem Cannabis erheblich und ist ein bedeutender Fortschritt für Patientinnen und Patienten. "Dass heißt für viele Volkskrankheiten wie Rückenschmerzen, Depressionen Angststörungen oder Schlafstörungen, da wird Cannabis häufig die bessere Alternative sein", so Dr. med. Julian Wichmann, Gründer von Algea Care. Mit einer Reklassifizierung von Cannabis in ein verschreibungspflichtiges Medikament, das damit zukünftig unkomplizierter und flächendeckender von Ärztinnen und Ärzten verschrieben werden kann, ergeben sich demnach zahlreiche positive Entwicklungen für die zukünftige Versorgung von Patienten.
Rechtlich bleibt med. Cannabis ein von Arzt / Ärztin verschriebenes Medikament.
Außer wenn mit Einschränkungen bei bestimmten beruflichen Tätigkeiten (z.B. Bedienung von Maschinen) zu rechnen ist, muss der Sachverhalt zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber besprochen werden. Auch hier ist mit einer zunehmenden Verbreitung und Akzeptanz aufgrund steigender Patientenzahlen in Deutschland zu rechnen.
Es sind noch keine spezifischen Regelungen zur Anpassung der THC-Grenzwerte im Straßenverkehr beschlossen worden. Informationen dazu sollen bis zum 31.03.24 von der zuständigen Expertenkommission vorgelegt werden. Die bisherige THC-Grenzwert für Verkehrsteilnehmer von 1 Nanogramm je Milliliter Blutserum gilt vielen als zu niedrig, da sich der THC-Gehalt im Blut zumeist erst nach mehreren Tagen abbaut und somit noch lang nach Abklingen der Wirkungen Straßenteilnehmer als nicht fahrtüchtig eingestuft werden.
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